Die von der Europäischen Union getroffene Entscheidung macht den Equidenpass ausnahmslos für alle Einhufer (Pferde, Ponys, Esel und Maultiere) ab dem 01.07.2000 erforderlich. Der Equidenpass soll eine genaue Identifizierung des einzelnen Pferdes ermöglichen. Neben der Lebensnummer, dem Namen, dem Geschlecht, der Farbe, dem Geburtsdatum/-ort werden auch Abzeichen und -wenn vorhanden- Brände (Zucht-/Nummernbrand) festgehalten. Das zusätzliche Einzeichnen von Abzeichen, Wirbeln, evtl. Narben in ein Diagramm, das den Equiden von allen Seiten zeigt (Signalement) darf nur ein Tierarzt mit entsprechender Fortbildungsbescheinigung vornehmen. Eine aktive Kennzeichnung mittels Mikrochip (Transponder) ist vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben, wird jedoch dringend angeraten. Dieser Mikrochip mit einem individuellen Nummercode wird vom Tierarzt unter die Haut der linken Halsseite injiziert und kann mittels Lesegerät ausgelesen werden.
Impfungen
Alle Impfungen müssen in den Equidenpass eingetragen werden. Der frühere Impfpass wird durch die Eintragungen in den Equidenpass ersetzt.
Untersuchungen
Die Ergebnisse von Laboruntersuchungen auf ansteckende Krankheiten (z.B. Virusinfektionen) müssen vom Tierarzt in den Equidenpass eingetragen werden.
Arzneimittelbehandlungen
Der Tierarzt entnimmt aus dem Pferdepass, ob Sie sich für den Status lebensmittellieferndes Tier oder nichtlebensmittellieferndes Tier entschieden haben.
Tierärzte müssen bei Pferden, die "zur Schlachtung bestimmt" sind (=lebensmittellieferndes Tier) alle Arzneimittelbehandlungen, die ein Pferd im Laufe seines Lebens erhält, im Pferdepass eintragen. Dadurch wird sichergestellt, dass nur Pferde in die Lebensmittelkette gelangen, die ausschliesslich für Lebensmitteltiere zugelassene Medikamente erhalten haben. Diese Regelung gilt in der gesamten Europäischen Gemeinschaft. Eine Schlachtung ohne vorhandenen Equidenpass ist nicht möglich.
Bei Tieren mit dem Vermerk im Pass "nicht zur Schlachtung bestimmt" (=nichtlebensmittellieferndes Tier) dürfen auch Medikamente angewendet werden, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Diese Eintragung gilt dann für das gesamte Pferdeleben. Die Eintragung "zur Schlachtung bestimmt" kann jedoch jederzeit bei entsprechender Behandlung eines Pferdes in den Eintrag "nicht zur Schlachtung bestimmt" geändert werden.
Turnierteilnahme
Wenn Pferde bei offiziellen Turnieren in Prüfungen der Kategorie A und B (d.h. in Klasse A, L, M und S) gestartet werden sollen, ist es erforderlich, dass sie in die FN - Turnierpferdeliste eingetragen werden. Hierzu benötigen die Equiden neben dem Equidenpass eine aktive Kennzeichnung mittels Mikrochip/Transponder oder Nummernbrand.
Sie sollten ebenfalls beachten, dass bei Turnierteilnahme eine regelmässige Influenza-Schutzimpfung von der FN vorgeschrieben ist und durch Einsicht in den Equidenpass kontrolliert wird.